Zur Ausführung Ihres letzten Willens können Sie in Ihrem Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker benennen.  

Auf Ihren Wunsch hin werden wir gerne für Sie als Testamentsvollstrecker tätig. Unser Ziel ist eine zügige am Erblasserwillen orientierte Nachlassabwicklung, wobei eine kooperative Zusammenarbeit mit den Erben angestrebt wird.

Gerne beraten wir Sie auch im Hinblick auf eine diesbezügliche Testamentsgestaltung,…  

…damit Ihr letzter Wille auch erfüllt wird.

 

Es gibt eine Reihe von Fallgestaltungen, in denen die testamentarische Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll sein kann:

  • Sie möchten, dass sichergestellt ist, dass Ihren testamentarischen Anordnungen Folge geleistet wird. Sie befürchten allerdings, dass sich Ihre Erben möglicherweise darüber hinweg setzen.
  • Sie möchten eine Erbengemeinschaft einsetzen, befürchten aber, dass es möglicherweise zu Streit unter den Erben im Hinblick auf die Nachlassabwicklung kommen könnte.
  • Sie möchten Ihre Erben nicht mit einer komplexen Nachlassabwicklung belasten.
  • Sie möchten Ihren Erben, vielleicht auch nur über einen gewissen Zeitraum oder bis zu einem bestimmten Alter oder Ereignis, nur die Erträge aus der Erbschaft zukommen lassen, nicht aber die Erbschaft selbst.
  • Ihr potentieller Erbe ist verschuldet.

Dann sollten Sie in Ihrem Testament Testamentsvollstreckung anordnen!

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten und/oder auseinanderzusetzen. Er ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit dies im Rahmen der Verwaltung erforderlich ist. Der Testamentsvollstrecker ist dabei nur dem Willen des Erblassers, nicht aber den Weisungen der Erben unterworfen. Er ist Träger eines eigenen privaten Amtes und kein Vertreter der Erben.

Je eindeutiger der Erblasserwillen zum Ausdruck kommt und die Regelungen für die Testamentsvollstreckung im Testament festgelegt sind, desto einfacher die Arbeit für den Testamentsvollstrecker und desto weniger Konfliktpotential mit den Erben.

Unabdingbare Voraussetzung für die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist jedoch die Anordnung von Testamentsvollstreckung in einem wirksamen Testament.

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